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Gruppenführer*innenausbildung (B III / BmdF). Mit Ausnahme der in § 14 Abs. 1 Nr. 4 LVOFeu benannten dreimonatigen Tätigkeit (Hospitation) müssen die Bewerber*innen sämtliche Voraussetzungen für den beschränkten
) sowie Hitzebelastung (ehemals G 30) Bewerber/innen, die noch nicht verbeamtet sind, dürfen zum Zeitpunkt des Dienstbeginns das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Führerschein der Klasse C